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   VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98 (https://dejure.org/1999,24437)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.01.1999 - 121-VIII-98 (https://dejure.org/1999,24437)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 121-VIII-98 (https://dejure.org/1999,24437)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    Eine weitergehende einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, da ein Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen suspendiert werden darf (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf 88-VIII-98 - BVerfGE 91, 70 [75]) und diese nicht vorliegen.

    einerseits in die Folgenabwägung auch die jeder kommunalen Neugliederung immanenten Vollzugsfolgen einzubeziehen sind (ebenso BVerfGE 91, 70 [75 f. m.w.N.]), andererseits aber die.

    Erlass nur gebietet, soweit durch den Gesetzesvollzug ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Vf. 88-VIII-98 - BVerfGE 91, 70 [77 m.w.N.]).

    bb) Erließe der Verfassungsgerichtshof die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich das Hauptsacheverfahren als begründet, wäre das Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen zunächst in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Weise vollzogen und mit seiner Aufhebung die Antragstellerin als eigenständige Gebietskörperschaft wiederhergestellt (vgl. BVerfGE 91, 70 [77]).

    Die spezifische Situation der Gemeinden in den neuen Bundesländern ist für die Folgenabwägung ohne Belang (vgl. BVerfGE 91, 70 [77 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    Eine weitergehende einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, da ein Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen suspendiert werden darf (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf 88-VIII-98 - BVerfGE 91, 70 [75]) und diese nicht vorliegen.

    Vermögensverlagerungen Schaden und sähe sich einer vorübergehenden Belastung der örtlichen Gemeinschaft ausgesetzt (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [110 f. m.w.N.]).

    Die Gefahr einer Wiederholung der für das Jahr 1999 anstehenden Kommunalwahlen rechtfertigt keinen Aufschub des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [110]).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 120-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    Die Gemeinde Mülsen sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 120-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.

    Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 120-VIII-98), zu dessen Sicherung sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt: 1. §§ 26, 30, 32, 34, 37 bis 39, 45, 46 und 48 des Gesetzes zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) treten bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Kraft.

    120-VIII-98 verweist und hierdurch zur Antragsbefugnis neue Gründe enthält (vgl. BVerfGE 4, 110 [113]; Umbach/Clemens/Berkemann, BVerfGG, § 32 Rdnr. 110).

  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 41-VIII-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    Diese Beeinträchtigungen ließen sich aber in absehbarer Zeit beseitigen, zumal sich die Antragstellerin bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren durch eine - in § 38 des Gemeindegebietsreformgesetzes Südwestsachsen vorgesehene Ortschaftsverfassung als eigenständige Selbstverwaltungseinheit erhalten und hierdurch die Mitwirkungsbereitschaft der Bevölkerung festigen kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22.10.1998 - Vf. 41-VIII-98 -).

    Es ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Bürger der Antragstellerin diese bei einer Auflösung der Gemeinde Mülsen wieder annähmen und die örtliche Gemeinschaft alsbald erstarkte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22.10.1998 - Vf. 41-VIII-98 -).

  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 88-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 110-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    Eine weitergehende einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, da ein Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen suspendiert werden darf (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf 88-VIII-98 - BVerfGE 91, 70 [75]) und diese nicht vorliegen.

    Erlass nur gebietet, soweit durch den Gesetzesvollzug ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Vf. 88-VIII-98 - BVerfGE 91, 70 [77 m.w.N.]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 76-VIII-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    1998 (Vf. 76-VIII-98) ein inhaltsgleiches Begehren der Antragstellerin abgelehnt hat.

    Insoweit ist die Antragstellerin durch die angegriffene Gebietsveränderung möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus Artikel 88 Abs. 2 SächsVerf verletzt (vgl. zur Antragsbefugnis: SächsVerfGH JbSächsOVG, 2, 52 [54 ff.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 03.12.1998 - Vf. 76-VIII-98 -), da sie durch den Verlust ihrer Eigenständigkeit zentral in ihrer Selbstverwaltungsgarantie betroffen wird (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [69]) und nicht als von vornherein fernliegend zu erachtende Einwendungen gegen Leitlinien und Leitziele des Gemeindegebietsreformgesetzes Südwestsachsen sowie dessen Umsetzung erhebt.

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 550/52

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von "Unzucht zwischen Männern"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    120-VIII-98 verweist und hierdurch zur Antragsbefugnis neue Gründe enthält (vgl. BVerfGE 4, 110 [113]; Umbach/Clemens/Berkemann, BVerfGG, § 32 Rdnr. 110).
  • VerfGH Sachsen, 21.07.1994 - 30-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 121-VIII-98
    3. Bei der demnach gebotenen Folgenabwägung (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 100 [103]; 3, 107 [111]) ist dem Vollzug des Gemeindegebietsreformgesetzes Südwestsachsen Vorrang vor dessen Suspendierung einzuräumen.
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